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BFSG: Ist mein Unternehmen betroffen?

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Welche Unternehmen und Angebote betroffen sind, wer ausgenommen ist und was Sie jetzt tun sollten.

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Viele Unternehmen sind unsicher, ob es für sie gilt und was genau zu tun ist. Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick und hilft bei der ersten Einordnung.

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Fragen zu Ihrem konkreten Fall wenden Sie sich bitte an eine spezialisierte Kanzlei.

Was ist das BFSG?

Das BFSG setzt den European Accessibility Act (EAA) in deutsches Recht um. Die EU-Richtlinie soll sicherstellen, dass wichtige Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen nutzbar sind. Andere EU-Staaten haben eigene Gesetze mit vergleichbaren Anforderungen erlassen, in Österreich etwa das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG).

Neu ist vor allem: Erstmals sind in großem Umfang auch private Unternehmen zur digitalen Barrierefreiheit verpflichtet, nicht nur öffentliche Stellen.

Welche Angebote sind betroffen?

Das BFSG gilt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die sich an Verbraucherinnen und Verbraucher richten. Für die meisten Unternehmen mit digitalen Angeboten sind vor allem diese Dienstleistungen relevant:

  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr: Onlineshops, Buchungsportale, Plattformen und Apps, über die Verbraucher Verträge abschließen
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher: zum Beispiel Online-Banking und Zahlungsdienste
  • E-Books und die Software, mit der sie gelesen werden
  • Personenbeförderung: Websites, Apps, elektronische Tickets und Reiseinformationen von Anbietern im Luft-, Bus-, Bahn- und Schiffsverkehr
  • Telekommunikationsdienste

Daneben betrifft das Gesetz auch Produkte wie Computer, Smartphones, E-Book-Reader, Geldautomaten und Fahrkartenautomaten.

Wer ist ausgenommen?

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den Anforderungen ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Personen beschäftigt und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme hat.

Reine B2B-Angebote fallen in der Regel nicht unter das BFSG, weil das Gesetz auf Verbraucher zielt. Die Abgrenzung ist aber nicht immer eindeutig, etwa wenn sich ein Angebot sowohl an Unternehmen als auch an Privatpersonen richtet.

Für bestimmte Fälle gibt es außerdem Übergangsfristen, zum Beispiel für Produkte, die schon vor dem Stichtag im Einsatz waren. Ob diese für Sie gelten, sollten Sie genau prüfen.

Was müssen betroffene Unternehmen tun?

  1. Barrierefrei gestalten: Ihr digitales Angebot muss die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. In der Praxis gilt die europäische Norm EN 301 549 als Maßstab, die für Websites und Apps auf die WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA verweist.
  2. Informieren: Sie müssen in leicht zugänglicher Form erklären, wie Ihre Dienstleistung die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt, zum Beispiel auf Ihrer Website.
  3. Dauerhaft sicherstellen: Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt. Neue Funktionen, Inhalte und Designs müssen die Anforderungen ebenfalls erfüllen.

Die Einhaltung überwachen die Marktüberwachungsbehörden der Länder. Bei Verstößen können sie Maßnahmen anordnen und Bußgelder verhängen. Zusätzlich können Verbraucherverbände Ansprüche geltend machen.

Schnell-Check: Bin ich betroffen?

Beantworten Sie für sich diese Fragen:

  • Bieten Sie über Ihre Website oder App Produkte oder Dienstleistungen für Privatpersonen an?
  • Können Kundinnen und Kunden darüber einen Vertrag abschließen, zum Beispiel etwas kaufen, buchen oder ein Konto eröffnen?
  • Beschäftigt Ihr Unternehmen 10 oder mehr Personen, oder liegt Ihr Umsatz über 2 Millionen Euro?

Wenn Sie alle drei Fragen mit Ja beantworten, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass das BFSG für Sie gilt.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Bestandsaufnahme: Welche digitalen Angebote richten sich an Verbraucher?
  2. Prüfen lassen: Ein Quick-Check zeigt schnell, wo Sie stehen. Ein vollständiges Audit liefert die Grundlage für die Umsetzung und Ihre Informationen zur Barrierefreiheit.
  3. Priorisieren: Beginnen Sie mit den Abläufen, die für Ihre Kunden am wichtigsten sind, etwa Registrierung, Suche, Warenkorb und Checkout.
  4. Team befähigen: Damit neue Barrieren gar nicht erst entstehen, sollten Design, Entwicklung und Redaktion die Grundlagen kennen. Dabei helfen Schulungen.

Auch wenn Sie nicht unter das BFSG fallen, lohnt sich Barrierefreiheit: Sie erreichen mehr Menschen, verbessern die Nutzbarkeit für alle und erfüllen zunehmend Anforderungen aus Ausschreibungen und von Großkunden.

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